Schriftsatz RAe Löffler, Wenzel u. Sedelmeier
an das LG Stuttgart
Abschrift des Schreibens vom 4. September
2000
An das
Landgericht Stuttgart
- 17. Zivilkammer -
Urbanstraße 20
70182 Stuttgart
zu: Az.: 17 O 406/2000
In Sachen
Werner Mauss ./. René Düe
werden wir beantragen, die einstweilige Verfügung aufrecht
zu erhalten.
Gleichzeitig nehmen wir zu den Ausführungen des
Verfügungsbeklagten im Schriftsatz vom 14. 8. 2000 wie folgt
Stellung:
1. Die Behauptung des Verfügungsbeklagten, der
Antragsteller habe in der Vergangenheit falsche Gerüchte
verbreitet, nach denen der Antragsteller als Anstifter an
einem Mord in der Türkei beteiligt gewesen sei, ist unwahr.
Soweit der Antragsgegner Bezug nimmt auf eine Strafanzeige
des früheren Sozius des Unterzeichners vom 20.1. 1992,
erlauben wir uns zunächst, eine Ablichtung der damaligen
Strafanzeige in der Anlage Ast 9
beizufügen. Daraus ist zu entnehmen, daß es sich um eine
eigenständige Strafanzeige von Prof. Wenzel gehandelt hat,
die überdies in Wahrnehmung berechtigter Interessen des
Antragstellers und seines Bevollmächtigten erfolgt ist. Das
berechtigte Interesse folgt sowohl aus den Interessen der
Allgemeinheit wie auch aus dem unmittelbaren Interesse des
Antragstellers aus dessen damaliger Stellung heraus als
ziviler
Seite 2:
Mitarbeiter des BKA, welcher der Sonderkommission der
Stadtpolizei Hannover und später einer Sonderkommission des
LKA zur Verfügung gestellt war, wie wir im Verfügungsantrag
dargelegt haben (vgl. zu den Einzelheiten: Lackner, StGB; Rn
6 und 7).
Wenn sich der Antragssteller geäußert hat, so geschah dies
ausschließlich durch seinen Bevollmächtigten im durch
Wahrnehmung berechtigter Interessen im zulässigen
rechtlichen Rahmen. Dies stellt jedoch keine Verbreitung im
Sinne der gegnerischen Behauptung dar.
Die Informationen gegenüber den Ermittlungsbehörden waren
nachhaltig insbesondere durch Interessen der Allgemeinheit
gerechtfertigt und notwendig. Danach bestand der Verdacht,
daß der Antragsgegner an einem Mordkomplott in der Türkei
beteiligt gewesen sein sollte, der im Zusammenhang mit
einem vom Antragsgegner möglicherweise vorgetäuschten Raub
vom 31. 10. 1981 stand.
In diesem Zusammenhang wurde bereits in der Antragsschrift
angedeutet, daß der Antragsgegner vom Verdacht der
Vortäuschung einer Straftat, des versuchten Betruges sowie
einer veruntreuenden Unterschlagung durch das Landgericht
Braunschweig im Zusammenhang mit der angeblichen Beraubung
seines Geschäftes nach vorangegangener Verurteilung durch
das Landgericht Hannover zwar am 13.3. 1989 frei gesprochen
wurde. Seite 65 des Urteils des LG Braunschweig (Gesch.-Nr.
33 Kls 127 Js 49258/84) lautet hierbei wie
folgt:
„Dem Angeklagten waren die ihm zur Last gelegten
Vorwürfe nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen
Sicherheit nachzuweisen“
Hierbei ist anzumerken, daß der Antragsgegner anläßlich
dieses Strafverfahrens von seinem Recht, die Aussage als
Angeklagter zu verweigern, Gebrauch gemacht hat (so Seite 65
der Entscheidungsgründe).
Schon der Urteilstext läßt erkennen, daß es sich um einen
Freispruch zweiter Klasse gehandelt hat. Die Unschuld des
Antragsgegners im Zusammenhang mit den Vorgängen beim
Abhandenkommen seines Schmuckes blieb letztlich ungeklärt.
Zwar hat der Antragsgegner als gesetzliche Folge des
Freispruchs eine Haftentschädigung erhalten. Dies besagt
jedoch nichts über die Umstände des Abhandenkommens der im
Oktober 1981 angeblich geraubten Schmuckstücke.
Im zivilrechtlichen Verfahren vor dem Landgericht Hannover,
welches die Zessionare des Antragsgegners entgegen der
Diebstahlversicherung angestrengt haben, hat das Landgericht
in seiner Entscheidung vom 26.2. 1992 (AZ 13 O
192/91) eine Leistungspflicht der
Seite 3:
Versicherung aus mehreren Gründen, darunter wegen
arglistiger Täuschung durch den Antragsgegner, verneint.
Die entsprechenden Ausführungen auf Seite 18 lauten wie
folgt:
Unstreitig hat Düe mehrere Uhren und Ringe zunächst
als gestohlen gemeldet, das aber gegenüber der Beklagten
nicht korrigiert, nachdem er festgestellt hatte, daß diese
Gegenstände nicht abhanden gekommen waren. Vielmehr wollte
er diese Sachen dazu benutzen, sie einem Hehler zuzuspielen,
damit die Beklagte nach Auftauchen der als gestohlen
gemeldeten Gegenstände von einem Raubüberfall überzeugt sei
und eine Abschlagszahlung vornehmen würde. Mit diesem
Täuschungsmanöver hat Düe aber die Ermittlung über den
Schadensfall zu seinen Gunsten zu beeinflussen versucht.
Das OLG Celle hat dies in seiner Entscheidung vom 25.3.1993
(AZ 8 U 64/92) in der Berufung bestätigt
und dem Antragsgegner eine arglistige Täuschung bei den
Verhandlungen über die Ermittlung der Entschädigung zum
Vorwurf gemacht und u.a. hierauf die Leistungsfreiheit der
Versicherung gestützt.
Im Rahmen eines nachfolgenden Prozeßkostenhilfeverfahrens,
welches der Antragsgegner gegen die Mannheimer Versicherung
AG persönlich angestrengt hatte, wurde die Erfolgsaussicht
sodann auch im Beschwerdeverfahren durch das OLG Celle am
15.10.1992 erneut verneint und die Leistungsfreiheit des
Versicherers damit begründet, daß der Antragsgegner aus
Anlaß des Versicherungsverfalles in arglistiger Weise
versucht habe, den Versicherer zu täuschen. Als
Täuschungshandlung wurde das angebliche Auffinden der
Schmuckstücke angesehen, die der Antragsgegner seiner
Versicherung als geraubt gemeldet hatte, von diesem jedoch
der Versicherung gegenüber verschwiegen worden ist
(Entscheidungsgründe im Verfahren 8 W 115/92
vor dem OLG Celle, Seite 8/9).
All dies zeigt, daß der Rechtsanwalt Prof. Dr. Wenzel sehr
wohl berechtigt war, eine Strafanzeige zu erstatten und
hierbei auch im Zusammenhang mit der angeblichen Beraubung
des Antragsgegners weitere Aspekte in das Verfahren
einzuführen, derzufolge der vom Antragsgegner behauptete
Raubüberfall mit erheblichen Fragezeichen anzusehen war,
zumal nach wie vor vieles dafür spricht, daß die
Vortäuschung einer Straftat durch den Antragsgegner den
Vorgängen vom 31.10.1981 zugrunde liegt.
Seite 4:
2. Deshalb ist es unerhebIich, ob die Gerüchte bezüglich
der Verwicklung des Antragsgegners in den Mordkomplott
zutreffend sind oder nicht. Im übrigen trifft es nicht zu
daß sie sich als falsch herausgestellt haben. Zwar ist es
zutreffend daß der zuständige Oberstaatsanwalt das Verfahren
eingestellt hat. Die von Prof. Wenzel im Schreiben vom 20.1.
1992 dargestellten Verdachtsmomente sind damit keineswegs in
vollem Umfang widerlegt. Vielmehr stehen nach wie vor eine
Vielzahl an Verdachtsmomenten im Raum, denen die
Staatanwaltschaft nicht oder nicht in der gebotenen Weise
nachgegangen ist.
3. Fehlerhaft ist auch die Behauptung des Antragsgegners
auf den Seiten 10 ff. des Schriftsatzes vom 14.8. 2000,
wonach aus dem Interview im Zusammenhang mit Anlage
Ast 6 hervorgeht, daß der Antragsteller die
angeblich falschen Gerüchte wieder aufgegriffen habe, um dem
Antragsgegner zu schaden.
Die Behauptung des Antragsstellers anläßlich des
Interviews im Wochenspiegel sowie in anderen Presseorganen
läuft erkennbar einzig und allein auf die Verdachtsäußerung
dahingehend hinaus, daß sich der fortbestehende Verdacht
verdichtet hat, daß der Antragsgegner den Raubüberfall nur
vorgetäuscht habe. Anlaß für dieses Interview mit dem
Antragsteller war das Auffinden von 10,8 kg Schmuck aus den
vom Antragsgegner als angeblich geraubt gemeldeten
Schmuckstücken. Diese wurden im Juni dieses Jahres in der
Zimmerdecke des Geschäftes des inzwischen verstorbenen
Vaters des Antragsgegners, 400 m vom angeblichen Tatort
entfernt, aufgefunden. Der Vater des Antragsgegners hatte
nach der Inhaftierung desselben die Schlösser ausgewechselt
und das Geschäft an einen Dritten weiterveräußert, so daß
dem Antragsgegner die Zugangsmöglichkeit zum Geschäft
vereitelt war. Im übrigen nehmen wir Bezug auf den
einschlägigen und zutreffenden Pressebericht des Spiegel
unter Anlage Ast 2.
Der Antragsgegner hatte danach allein Zugang zu den Tresoren
am Tatort, ebenso hatte er Zugang zum Geschäft seines
Vaters. Da der Antragsgegner seinerseits stets verbreitet
hat, die Täter seien mit der Beute entkommen, drängt sich
angesichts des jetzigen Fundortes, dem früheren
Geschäftssitz seines Vaters, der Verdacht auf, daß der
Antragsgegner den als geraubt gemeldeten Schmuck in der
Zimmerdecke des väterlichen Geschäfts selbst versteckt und
den Raubüberfall nur vorgetäuscht hat und ihm in Wahrheit am
31.10.1981 kein Schmuck abhanden gekommen ist.
Der Auffindungsort der Schmuckstücke im Gewicht von
insgesamt 10,8 kg im Jahr 2000 einerseits sowie die
konspirative Übergabe der wahrheitswidrig als geraubt
gemeldeten
Schmuckstücke im Jahr 1982 andererseits paßt nahtlos zu den
Erkenntnissen des Landgerichts Braunschweig im
Strafverfahren gegen den Antragsgegner, welches mit dem
Seite 5:
Freispruch aus Mangel an Beiweisen endete. Das vom
Antragsgegner getäuschte Gericht führt auf Seite 79 der
Entscheidungsgründe folgendes aus:
Der Angeklagte hat seinerseits geschildert, wie es
dazu kam, daß er noch im Besitze von – verglichen mit der
Anzahl der geraubten Stücke (über 3.000) – wenigen
Schmuckstücken und Uhren war. Die Kammer hat über den Zeugen
Ottemann die damalige Einlassung des Angeklagten dazu
gehört. Nach dieser Einlassung hat er Angeklagte einen Teil
der Stücke um Weihnachten 1981/Jahreswende 1982 im Geschäft
seines Vaters und die 4 Piaget-Uhren in seiner Wohnung
gefunden, wobei er auch davon ausging, daß er die
Piaget-Uhren als gestohlen gemeldet hatte. Er entschloß sich
dann, den Fund noch nicht der Versicherung zu melden, um ihr
aus seiner Sicht keinen Anlaß zu geben, eine À-Konto-Zahlung
zu verweigern. Denn auch ohne die Einwirkung des Agenten
Mauss hätte ein Tatbestand auf ihn fallen können, wenn er
das spätere Entdecken der Schmuckstücke gemeldet hätte.
Damals konnte das vom Antragsgegner getäuschte Gericht nicht
einmal ahnen, daß sich unter der Decke der Geschäftsräume
eine weitere Schmuckmenge von 10,8 kg befand, die nur vom
Antragsgegner dort versteckt worden sein konnte. Hätte des
Gericht Kenntnis von diesen unglaublichen Vorgängen gehabt,
so hätte dies unweigerlich zu einer Bestätigung der
Entscheidung führen müssen, die ursprünglich durch das
Landgericht Hannover mit einer Freiheitsstrafe des
Antragsgegners von 7 Jahren geendet hat.
Daß der Fund neuerliche Spekulationen in bezug auf die
Täterschaft bezüglich des Vortäuschens der Straftat vom
31.10.1981 in der Presse auslösten, wie aus dem zitierten
Spiegelbericht in der Anlage Ast 2 auf
Seite 73 ersichtlich ist, liegt auf der Hand. Es stimmt also
nicht, wenn der Antragsgegner in bezug auf den Antragsteller
die Behauptung verbreitet, dieser habe die fraglichen
Vorgänge wieder aufgegriffen, um dem Antragsgegner zu
schaden. Richtig ist, daß naturgemäß nach Wiederentdeckung
des Schmuckes in den Medien die Frage auftrat, ob der
Antragsgegner Dritte für den Raubüberfall auf sein Geschäft
gedungen und welche Bewandtnis es in diesem Zusammenhang mit
dem möglichen Geständnis von Yildizsoy habe, wonach dieser
im Auftrag des Antragsgegners den mit ihm gedungenen Türken
getötet habe (vgl. auch Anlage Ast 2).
Wiederum in Wahrnehmung berechtigter
Seite 6:
Interessen hat der Antragssteller insoweit lediglich
erklärt, daß derartigen Gerüchten und Behauptungen
nachgegangen werden müsse.
Wenn der Antragsteller im Interesse einer vollständigen
Aufklärung des Falles nach Wiederauffinden des Schmuckes
gegenüber Presseorganen laut Anlage Ast 6
erklärt hat, es müsse auch noch den (im Umlauf befindlichen)
Hinweisen auf den angeblichen Mordauftrag in der Türkei
nachgegangen werden, so diente und dient dies allein der
Aufklärung des Falles. Dem in die ursprünglichen
Ermittlungen eingeschalteten Antragsteller ging es
ersichtlich nicht etwa darum, dem Antragsgegner durch „Wiederaufgreifen“
von irgendwelchen Gerüchten zu schaden, sondern allein
darum, einen durch das Auffinden des Schmuckes teilweise
aufgeklärten Fall in Gänze aufgeklärt zu sehen.
Die Verlautbarungen des Antragsstellers dienten vor dem
Hintergrund seiner früheren Beauftragung ebenso wie vor dem
Hintergrund des öffentlichen Interesses einzig und allein
der Aufklärung und den Interessen der Rechtspflege. Der
Antragssteller hat also nicht seine Äußerungen gemacht, um
dem Antragsgegner zu schaden, sondern der Rechtpflege zu
dienen. Dies ist nach alledem evident.
Die einstweilige Verfügung ist daher aufrecht zu erhalten.
Gez.
- Dr. Garmer -
Rechtsanwalt